Arbeitsrecht
Geschäftsführer:innen einer GmbH sind rechtlich Organe der Gesellschaft, nicht Arbeitnehmer:innen im klassischen Sinne. Das Kündigungsschutzgesetz greift deshalb in der Regel nicht. Die Trennung läuft meist über eine Abberufung als Organ und eine gesonderte Beendigung des Anstellungsvertrags. Wie stark diese Position tatsächlich ist, hängt vom Anstellungsvertrag ab, insbesondere von Kündigungsfristen, Change of Control Klauseln und vereinbarten Abfindungsregelungen.
In der Praxis orientiert sich eine verhandelte Abfindung an mehreren Faktoren. Dazu zählen die Restlaufzeit des Vertrags, die Kündigungsfrist, das bisherige Jahresgehalt inklusive variabler Bestandteile sowie das Interesse des Unternehmens an einer schnellen, geräuschlosen Trennung. Als grobe Orientierung wird in Verhandlungen häufig mit einem halben bis einem vollen Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gerechnet. Bei Geschäftsführer:innen liegt die tatsächliche Summe oft deutlich darüber, wenn die Restlaufzeit des Vertrags lang ist.
Wer eine Kündigung oder Abberufung erhält, sollte schnell handeln. Fristen für mögliche Klagen laufen, und die Verhandlungsposition ist in den ersten Tagen meist am stärksten, solange das Unternehmen an einer schnellen Lösung interessiert ist. Eine frühe rechtliche Einschätzung verschafft Klarheit darüber, welche Forderungen realistisch sind und welche Fristen zu beachten sind.
Bei Führungskräften spielt neben der Abfindungshöhe oft die Außendarstellung eine Rolle. Freistellung, Formulierung im Zeugnis und Kommunikation gegenüber Markt und Netzwerk lassen sich in der Trennungsvereinbarung ebenso verhandeln wie die Zahlung selbst und sind für den weiteren beruflichen Weg häufig genauso wichtig.
Jede Situation ist unterschiedlich. Eine erste Einschätzung zeigt, welche Abfindungshöhe in Ihrem Fall realistisch ist und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
In einem Erstgespräch klären wir, welche Schritte für Ihre Situation sinnvoll sind.
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